Satzung
Satzung des Nierster Bürgervereins
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „NBV Nierster Bürgerverein". Er soll nicht in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Meerbusch-Nierst.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein soll die Belange der ortsansässigen Bürger, Vereine und Interessengemeinschaften vertreten und gegenüber Dritten (Stadt, Kreis, Land, Parteien, Öffentlichkeit usw.) verfolgen. Ferner können Vorschläge für die Verwendung der Mittel des "Fördervereins Nierster Dorfgemeinschaft e.V." erarbeitet werden.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist gemeinnützig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
(2) Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Vorstand und die Bürger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Geschenke anlässlich von Geburtstagen ab 80 Jahren und alle 5 folgenden Jahre sowie Jubiläen, Goldhochzeiten und Vereinsjubiläen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann nach dem vollendeten 16. Lebensjahr Mitglied werden, sofern alternativ derjenige
a) in Nierst mit Wohnsitz gemeldet ist.
b) in der Vergangenheit seinen Wohnsitz in Nierst hatte und
weiterhin mit dem Ort durch Mitgliedschaft in einem der Nier-
ster Vereine (außer Bürgerverein / Förderverein) verbunden ist.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Eintrag in die Anwesenheitsliste bei der Bürgerversammlung mit Angabe Name, Wohnsitz und Unterschrift oder durch formlosen Antrag an den Bürgerverein erworben. Jedes anwesende Mitglied ist bei den Abstimmungen stimmberechtigt.
(3) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit mündlich oder schriftlich erklärt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§5 Rechte der Nierster Bürger
(1) Die Nierster Bürger haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und ihre Interessen vorzutragen.
(2) Es wird erwartet, dass die Bürger den Verein ihren Möglichkeiten entsprechend unterstützen.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Bürgerversammlung
2. der Vorstand
§7 Bürgerversammlung
(1) Bürgerversammlungen finden bis zu zweimal jährlich statt. Die Bürgerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand beruft die Bürgerversammlung durch Einladung der Nierster Bürger (Hauswurfzustellung und Bekanntgabe in lokalen Zeitungen) unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt bis spätestens 2 Wochen vor der Bürgerversammlung.
(3) Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jeder Bürger kann bis zum Veranstaltungsbeginn Ergänzungen einbringen. Es werden Anwesenheitslisten geführt. Der Verlauf der Bürgerversammlung wird protokolliert.
(4) Die Bürgerversammlung wählt alle 2 Jahre die Mitglieder des Vorstandes. In geraden Jahren wird der 1. Vorsitzende, der stv. Kassierer und in ungeraden Jahren der stv. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der Schriftführer gewählt. Die Beisitzer werden in Zyklen von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer im Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Satzungsändernde Beschlüsse kommen nur zustande, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen
(6) Der Kassenbericht und die Entlastung des Vorstands erfolgen einmal jährlich zum Ende eines Geschäftsjahres.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stv. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der stv. Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und weiteren Beisitzern. Die Nierster Vereine haben das Recht, jeweils einen Delegierten zu den Sitzungen des Vorstandes zu entsenden. Die Delegierten unterliegen nicht der Wahlpflicht durch die Bürgerversammlung.
(2) Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten. Dieser kann seine/n Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes allgemein oder für ein bestimmtes Sachgebiet mit der Vertretung des Vereins nach außen betrauen.
(3) Der Vorstand erstellt am Ende eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht, der den Bürgern in der Versammlung vorgetragen wird.
(4) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll gefertigt.
§9 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Spenden der Bürger.
(2) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(3) Der/die Kassierer/in ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsmittel verantwortlich und führt darüber Buch. Verfügungsberechtigt über das Konto des Vereins sind je zwei gemeinschaftlich:
1. Kassierer/In,
2. stv. Kassierer/in
3. der Vorsitzende
§10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Bürgerversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
(2) In diesem Fall soll das Vereinsvermögen wohltätigen Zwecken zugeführt werden.
§11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 04. Mai 2011 in Kraft. Hierzu ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Satzung wurde mehrheitlich angenommen.




